In der Verfassung des Landes NRW heißt es: „Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.“ Dieser Auftrag ist sowohl Anspruch als auch Einladung an die Eltern, sich für ihrer Kinder aktiv in der Schule zu engagieren. Elternmitwirkung findet auf verschiedenen Ebenen statt.
Dazu gehören als wichtige Bausteine der Elternarbeit an unserer Fortunaschule:
Für uns ist Schulqualität das Ergebnis vertrauensvoller und konstruktiver Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten. Diese Zusammenarbeit von Schulleitung, Lehrer:innen, Sozialpädagogischen Fachkräften, OGS-Mitarbeiter:innen und Ihnen als Eltern ist die Gewähr für ein positives Schulklima, die Arbeitszufriedenheit aller Beteiligten sowie die Leistungsfähigkeit der gesamten Schule. Diese Zusammenarbeit wird nicht zuletzt in den Mitwirkungsgremien verwirklicht. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien sind im Schulgesetz festgelegt.
Grundsätze der Mitwirkung (Schulgesetz §62ff)
Im Schulgesetz ist der rechtliche Rahmen für die Möglichkeit von Schulgestaltung, Eigenverantwortung und Förderung der Schulqualität grundgelegt.
Schulmitwirkung bedeutet Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen der Schule nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und umfasst die Entscheidung, die Beteiligung und die dazu erforderliche Information.
Die Mitwirkung setzt eine vorherige Information voraus. Daher ist eine sachgerechte und rechtzeitige Information geboten. Mitwirkungsberechtigt sind Lehrerinnen und Lehrer, die Erziehungsberechtigten und die sonstigen am Schulleben Beteiligten (Schulträger, Schulaufsicht usw.).
Das Schulgesetz sieht unter anderem folgende Mitwirkungsorgane vor:
Klassenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft als Fundament der Mitbestimmung findet mindestens einmal im Jahr statt. Hier bekommen Sie wichtige Informationen über den Unterricht und alles, was die Klasse Ihres Kindes betrifft.
In der Klassenpflegschaft wird die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten und der Lehrer:in als gemeinsame Verpflichtung zum Wohle der Schüler:innen verwirklicht. Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler:innen der Klasse sowie die/der Klassenlehrer:in mit beratender Stimme.
Zu Beginn eines jeden Schuljahres wählen die Mitglieder der Klassenpflegschaft aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende:n und den/die stellvertretende:n Vorsitzende:n.
Aufgaben der/des Klassenpflegschaftsvorsitzenden:
In der Klassenpflegschaftssitzungen können allgemeiner Fragen und Probleme angesprochen wer-den. Diese sollten am besten bei der/dem Klassenpflegschaftsvorsitzenden vorher angemeldet wer-den.
Themen der Klassenpflegschaftssitzungen können z.B. sein:
Das Recht der Beteiligung erstreckt sich darauf, von der/dem Lehrer:in umfassend informiert zu werden, die Vorschläge des Lehrers zu erörtern und zu beraten sowie Anregungen und Vorschläge zu geben. Die Klassenpflegschaft kann Anträge an die Schulkonferenz stellen. Die Klassenpflegschaft tritt zumeist zweimal im Schuljahr zusammen.
Klassenkonferenz
Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrer:innen die die Klasse unterrichten und weiteres pädagogisches und sozialpädagogisches Personal der Schule. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft kann mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teilnehmen, sofern es nicht um Leistungsbewertungen einzelner Schüler:innen geht.
Schulpflegschaft
Die Schulpflegschaft ist das oberste Elterngremium unserer Schule und stellt die Vertretung alle Erziehungsberechtigten der Schule dar.
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulleiterin soll an den Sitzungen der Schulpflegschaft ebenfalls teilnehmen.
Die Mitglieder der Schulpflegschaft wählen in geheimer Wahl die/den Vorsitzende:n der Schulpflegschaft und ihre:n/seine:n Stellvertreter:in . Wählbar sind die Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertreter:innen. Die/der gewählte Schulpflegschaftsvorsitzende ist automatisch Mitglied der Schulkonferenz. Die Wahl gilt für die Dauer eines Schuljahres.
Die Schulpflegschaft kann bezogen auf den konkreten Bereich unserer Schule in allen Angelegenheiten der schulischen Bildung und Erziehung tätig werden. Der Schulpflegschaft steht nur ein Beratungsrecht zu. Sie kann somit keine selbstständigen abschließenden Entscheidungen treffen. Allerdings entscheidet die Schulkonferenz über die Anträge anderer Mitwirkungsorgane, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Schulkonferenz fallen. Über diese Möglichkeit hat die Schulpflegschaft Einfluss auf die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Weiterentwicklung der Schule.
Schulkonferenz
Die Schulkonferenz unserer Schule hat zurzeit 12 stimmberechtigte Mitglieder, davon 6 Vertreter der Lehrerschaft und 6 Vertreter der Erziehungsberechtigten. Die Lehrer:innen werden von der Lehrerkonferenz in geheimer Wahl gewählt, die Vertreter der Erziehungsberechtigten werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres in die Schulkonferenz auch in geheimer Wahl gewählt. Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin. Sie hat in der Schulkonferenz kein Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit in Abstimmungen in der Schulkonferenz gibt ihre Stimme den Ausschlag.
Die Schulkonferenz berät im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule. Zu den Beratungsgegenständen der Schulkonferenz gehören nicht nur die äußeren Schulangelegenheiten oder organisatorische Fragen, sondern auch pädagogische Aufgaben und Probleme. Die Schulkonferenz ist auch an der Auswahl der Schulleitung beteiligt, sofern die Schulleiterstelle neu besetzt werden muss.
Die weiteren Aufgaben der Schulkonferenz sind im §65 Schulgesetz genau festgelegt. So entscheidet die Schulkonferenz beispielsweise über:
Für Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, wird von der Schulkonferenz ein „Eilausschuss“ gewählt, Mitglieder sind die Schulleiterin sowie je ein:e gewählte:r Lehrer:innen- und Elternvertreter:in (§67).
Schließlich muss die Schule, vertreten durch die Schulkonferenz, bei allen bedeutsamen schulpolitischen und organisatorischen Angelegenheiten, die in die Verantwortung des Schulträgers fallen, rechtzeitig und angemessen beteiligt werden (z.B. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, Teilnahme an Schulversuchen u.ä.). Die Schulkonferenz kann zu diesen Angelegenheiten ein Votum abgeben, das der Schulträger bei seinen von ihm zu treffenden Entscheidungen zu berücksichtigen hat (§76).
Hier finden Sie Informationen zur Elternmitwirkung:
Vorsitzende: Claudia Lehmann (4a - Koalas)
Stellvertreter: Helena Litzenberger (2d - Otter)
Stimmberechtigte Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der einzelnen Klassenpflegschaften. Die Stellvertreter können beratend an den Schulpflegschaftssitzungen teilnehmen.
Kontakt:
> Email schreiben <
Hier finden Sie eine Liste mit den aktuellen Klassenpflegschaftsvorsitzenden und den Mitgliedern der Schulpflegschaft:
>Hier finden Sie die aktuellen Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Ämter:<
Mitglieder der Schulkonferenz aus der Schulpflegschaft:
Herr Muhr ( 1b - Eichhörnchen)
Frau Diamante (3c - Waschbären)
Frau Lehmann (4a - Koalas)
Frau Kothe (4c - Wale)
Frau Füser-Frech (4b - Bienen)
Frau Grohs (3a - Affen)